Ausrüstung und Körperschutz

Grundsätze

Können Unfall- und Gesundheitsgefahren durch technische oder organisatorische Massnahmen nicht oder nicht vollständig ausgeschlossen werden, so muss der Arbeitgeberbeitgeber muss dafür sorgen, dass die Arbeitnehmer über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefahren in Kenntnis gesetzt sowie über die Massnahmen zu deren Verhütung angeleitet werden. Er sorgt für die Befolgung dieser Massnahmen.

Die persönliche Schutzausrüstung ist nur für den persönlichen Gebrauch bestimmt. Erfordern es die Umstände, dass eine Schutzausrüstung von mehreren Personen benutzt wird, muss der Arbeitgeber entsprechende Massnahmen treffen, damit sich dadurch für die verschiedenen Benutzer keine Gesundheits- oder Hygieneprobleme ergeben.

Ist der gleichzeitige Einsatz mehrerer Schutzausrüstungen notwendig, so muss der Arbeitgeber dafür sorgen, dass diese aufeinander abgestimmt werden und ihre Wirksamkeit nicht beeinträchtigt wird.

Die Abgabe der Schutzausrüstungen geht zu Lasten des Arbeitgebers. Bei Bekleidungsstücken, die dem Arbeitnehmer auch im privaten Bereich dienen ­(Sicherheitsschuhe usw.), kann je nach Arbeitseinsatz dem Arbeitnehmer eine angemessene Kostenbeteiligung zugemutet werden.

Die Körperschutzpflicht gilt besonders auch für Dritte (z. B. Besucher, Teilzeit­arbeitenden, Arbeitenden von Fremdfirmen usw.)!

Der Arbeitnehmer ist für jede Tätigkeit seiner Aufgaben und den Sicherheitsbedürfnissen entsprechend auszu­rüsten.

Die Mitarbeitenden sind dafür verantwortlich, dass die persönliche Schutzausrüstung (PSA) jederzeit vollständig und griffbereit ist und in Ausübung der zugewiesenen Arbeit fachgerecht eingesetzt und angewendet wird.

Allgemeine Ausrüstung

Bestandteile

Als Ausrüstung werden in der Regel bezeichnet:

  • Arbeitsmittel (Leitern, Seile, Gurten, usw.)
  • Handwerkzeuge
  • Spezialwerkzeuge
  • Messinstrumente
  • Sicherheitsausrüstung
  • Körperschutz (Arbeitskleidung, Schutzhelm, Sicherheitsschuhe, Gesichtsschutz (Schutzbrille oder Visier), Schutzhandschuhe, Gehörschutz, usw.)

Grundlagen zur Auswahl der PSA

Zu berücksichtigen sind u. a. folgende Gefährdungen:

  • Mechanische Gefährdungen (z. B. Absturz, Anstossen, Schneiden)
  • Elektrische Gefährdungen (z. B. Stromschlag, Lichtbogen usw.)
  • Chemische Gefährdungen (z. B. Vergiftungen)
  • Gefährdung durch Brand- und Explosion
  • Gefährdung durch spezielle physikalische Einwirkungen (z. B. Lärm)
  • Gefährdung durch ungenügende Sichtverhältnisse
  • (Warnfarben im Bereich von Verkehrswegen)
  • Gefährdung durch die Vernachlässigung ergonomischer Grundsätze
  • (z. B. ungünstige Passform, falsche Anwendung)

Verantwortlichkeit

Der Arbeitgeber (Betreiber, Linienvorgesetzte) ist dafür verantwortlich, dass der Arbeitnehmer mit zweckmässiger Ausrüstung versehen ist, dass die Funktionstüchtigkeit dieser Ausrüstung gewahrt bleibt und dass die Arbeitnehmer diese Ausrüstung richtig verwenden.

Stellt der Arbeitnehmer fest, dass eine Ausrüstung Mängel aufweist, so ist er verpflichtet, solche Ausrüstungsteile gegen einwandfreies Material auszuwechseln.

Benützen

  • Nur instruiertes Personal einsetzen
  • Dem Verwendungszweck entsprechend einsetzen
  • Vor jedem Einsatz Zustand und Funktion prüfen
  • Defektes und abgenutztes Material umgehend reparieren lasse oder ersetzen

Instandhalten

  • Periodische Instandhaltung organisieren und überwachen
  • Sicherheitsbelange nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich kontrollieren (Checklisten)
  • Wiederkehrende Mängel verfolgen

Herstellerinformationen

Gemäss der PSA-Produkterichtlinie 89/686/EWG, Anh. 2, muss jeder Schutzausrüstung eine eindeutige Information in schriftlicher Form beigefügt werden, in der im Wesentlichen folgende Angaben enthalten sind:

  • Name und Anschrift des Herstellers
  • Anweisungen zur Lagerung, Pflege, Wartung usw.
  • Das gegebenenfalls mit der PSA zu verwendende Zubehör
  • Erklärungen zur Verwendung und Verwendungsgrenzen
  • Nummer der europ. Norm und ggf. Erläuterungen zu den Leistungsstufen
  • Erklärungen zu den verwendeten Piktogrammen, die auf den PSA ­angebracht sind
  • Die Bedeutung etwaiger Markierungen
  • Nachweis der Baumusterprüfung

Kennzeichnung

PSA muss gekennzeichnet sein. In den jeweiligen Normen zu den entsprechenden PSA sind die zwingend erforderlichen Angaben aufgeführt. Grundsätzlich müssen bei jeder PSA mindestens die folgenden Kennzeichnungen angebracht sein:

  • Herstellername oder -zeichen
  • Grössenangaben
  • Nummer und Indizes der europäischen Norm
  • Piktogramme und gegebenenfalls Leistungsstufen für die Gefahr, gegen welche die PSA schützt
  • Pflegekennzeichnungen

Arbeitsmittel

Grundlagen
Seit dem 1. Juli 2010 gilt das PrSG und PrSV (ehemals Bundesgesetz über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten (STEG) mit der zugehörigen Verordnung (STEV).

Ziel
Arbeitsmittel dürfen die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz nicht ­beeinträchtigen.

Siehe auch Suva Informationsschrift 66084 sowie die dazugehörige Checkliste 66084/1 (Kauf einer neuen bzw. Occasionsmaschine)

Grundsätze

  • Hersteller und Lieferanten zur Erfüllung des obigen Leitsatzes verpflichten
  • Verwendung nur nach Vorgabe des Lieferanten bzw. Herstellers
  • Periodische Instandhaltung organisieren und überwachen

Beschaffung von Arbeitsmitteln

  • Für die Auswahl Fachpersonal und Sicherheitsfachleute beiziehen
  • Die Bestellung muss mindestens den zweiten Absatz des Leitsatzes enthalten
  • Eine Betriebs- und Instandhaltungsanweisung der in der Region geläufigen Sprache verlangen

Verwendung von Arbeitsmitteln

  • Nur instruiertes Personal einsetzen
  • Dem Verwendungszweck entsprechend einsetzen
  • Gut verständliche Bedienungsanleitungen bereitstellen
  • Vor jedem Einsatz Zustand und Funktion prüfen
  • Defekte und Abnützungen umgehend beheben lassen
  • Sicherheitsbelange nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich
  • kontrollieren (Checklisten)
  • Instandhaltungsplan vorgeben und einhalten

Arbeits-/ Schutzkleidung

Allgemeines

Die nachstehenden Empfehlungen bezüglich Arbeitskleidung stützen sich auf Informationen und Erfahrungen aus der Textilindustrie und des Textilhandels und wurden zum Zeitpunkt des Drucks des Sicherheitshandbuches aktualisiert. In Anbetracht der Komplexität und der kontinuierlichen Weiterentwicklung in der Textilindustrie wird in geeigneter Form über die wesentlichsten Neuerungen orientiert.

Unter Arbeitskleidung im herkömmlichen Sinn versteht man Kleidungsstücke ohne spezielle Schutzwirkung. Sie werden getragen zum Schutz der Zivilkleider vor Verschmutzung und/oder zur Gewährleistung eines einheitlichen Erscheinungsbildes innerhalb der Unternehmung (z. B. mit Firmenlogo).

Der Arbeitnehmer darf bei der Arbeit keine Kleidung tragen, welche die Unfallgefahr erhöht. Wird die Arbeitskleidung durch gefährliche oder besonders übelriechende Stoffe erheblich verunreinigt, so muss für eine korrekte Reinigung gesorgt werden.

Schutzkleidung ist ein Unterbegriff der PSA im Sinne von Art. 5 VUV. Gemeint ist damit Kleidung, welche die persönliche Kleidung bedeckt, bzw. ersetzt und für den Schutz gegen eine oder mehrere Gefahren konzipiert wurde (z. B. Wetterschutzanzug, Wärmeschutzanzug, Schnittschutzhosen).

Warnkleidung (Sichtbarkeit)

  • Wer im Bereich von öffentlichen Strassen arbeitet, muss Warnkleider tragen.
  • Prüfverfahren und Anforderungen der Warnkleidung sind in der SN EN ISO 20471:2013 beschrieben.
  • Bei der Warnkleidung handelt es sich um eine PSA der Risikokategorie II. Der Hersteller muss in einer Konformitätserklärung beschreiben, dass die von ihm angebotenen Produkte über eine Baumusterprüfung verfügen. Baumusterprüfungen sind auf 5 Jahre befristet. Bei Neuanschaffungen von Warnkleidung muss darauf geachtet werden, dass die SN EN ISO 20471:2013 eingehalten ist.

Die drei Klassen von Warnkleidern: Eignung und Ausführungsformen

Klasse

Eignung

Ausführung der Kleidung

1

Nicht geeignet für öffentliche Strassen

1.3

2

Geeignet bei Geschwindigkeiten bis 60 km/h

Für kurzzeitige Aufenthalte (maximal eine Stunde z. B. für Baustellen­kontrolle oder Begehung) bei Geschwindigkeiten über 60 km/h

Mindestens ein zertifiziertes Kleidungsstück der Klasse 2 gemäss SN EN 20471 (z. B. Weste, Jacke, T­Shirt oder Hose)


Mindestens ein zertifiziertes Kleidungsstück der Klasse 2 gemäss SN EN 20471; Dieses muss den Torso bedecken (z. B. Weste, Jacke oder T­Shirt)

3

Erforderlich bei Geschwindigkeiten über 60 km/h 


 Geeignet bei eingeschränkten Sicht­verhältnissen (z. B. bei Nacht, Nebel oder im Tunnel)

Ein zertifiziertes Kleidungsstück der Klasse 3 gemäss SN EN 20471 (z. B. Overall mit langen Hosenbeinen) Oder: Kombination von zwei Kleidungsstücken (Ober-­ und Unterteil). Diese müssen entweder beide der Klasse 2 entsprechen oder zusammen (gemeinsam zertifiziert) Klasse 3 erfüllen.

Mindestflächen an und retroreflektierendem Material für Warnkleider (gemäss SN EN 20471)

Material

Klasse 2

Klasse 3

Hintergrundmaterial fluoreszierend

0,50 m²

0,80 m²

Retroreflektierendes Material

0,13 m²

0,20 m²

Bahnbetriebe und Sanitätsdienste haben teilweise strengere eigene Vorschriften (z. B. SBB oder der IVR Interverband für Rettungswesen).

Schutzkleidung für den Umgang mit Chemikalien

  • Beim Umgang mit Chemikalien muss speziell geeignete Schutzkleidung getragen werden. Weitere Schutzmassnahmen (Schutzbrille, Handschuhe, Stiefel, Schürzen, Masken usw.) sind bei Bedarf vorzusehen. Die Gebotsschilder sind zu beachten.
  • Die für jeden gefährlichen Stoff notwendigen Massnahmen sind im Kapitel «Gefährliche Stoffe» aufgeführt.

Schutzkleidung für den Elektrobereich

Die nicht getragene PSA ist die schlechteste!

Grundsatz

  • Die Verantwortung der PSA liegt beim Betriebsinhaber.
  • Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, die persönliche Schutzausrüstung nach den Weisungen des Arbeitgebers zu benützen.
  • Grundlage für dieses Kapitel ist die ESTI-Weisung 407.

Schutzkleidung ist Baumuster geprüft 
Persönliche Schutzausrüstungen im Bereich Elektrizität müssen baumustergeprüft sein.

Der Inverkehrbringer muss als Verantwortlicher feststellbar sein (Konformitätserklärung), welcher haftbar gemacht wird, wenn an einem Produkt etwas nicht den dafür gültigen Normen und Richtlinien entspricht.

Die Prüfung von persönlichen Schutzausrüstungen erfolgt mittels einer Baumusterprüfung. Sie ist die Konformitätsbestätigung der persönlichen Schutzausrüstung. Der Käufer seinerseits hat darauf zu achten, dass die persönlichen Schutzausrüstungen mit den relevanten Zeichen ausgerüstet sind und die Konformitätsbestätigung mit den Typen der Schutzausrüstung übereinstimmt. 

  • Generell gilt als Schutzkleidung: Grundstufe + Schutzstufe 1, 2 oder 3 hüftbedeckend, langarmig, geschlossen getragen.
  • Bei Arbeiten unter Spannung (AuS 2) sind lange Hosen zu tragen, gemäss Risikoanalyse und gemäss der EN 61482-1-2, Klasse 1 oder 2.
  • Dies gilt nicht für ein­fache Routinearbeiten (AuS 1)

Wahl der PSA

Eine persönliche Schutzausrüstung (PSA) wird verwendet, um sich vor Durchströmung und/oder Störlichtbogeneinwirkungen zu schützen.

PSA sind ein wesentlicher Bestandteil der Unfallverhütung.

Um einen Schutz zu gewährleisten, ist einerseits das entsprechende Material zu verwenden, und andererseits sind persönliche Schutzausrüstungen situationsgerecht zu tragen. Das heisst, Material und PSA-Einsatz sind gleichermassen wichtig.

Material und Qualität haben einen wesentlichen Einfluss auf den Schutz des Körpers. Noch entscheidender ist es aber, dass die PSA überhaupt getragen wird, was wiederum vom Tragekomfort und dem Material abhängig ist.

Die Wahl hängt stark vom Arbeitsort und der Tätigkeit ab. Je nach Gefährdungspotenzial reicht die Ausrüstung vom Sicherheitsschuh über Schutzjacken bis hin zum Gesichtsschutz.

EN 61482-1-2 definiert die Materialeigenschaften für Schutzkleidung und das Prüfverfahren. Der Prüfung wurden Werte für Kurzschlussstrom, Störlichtbogen­dauer und Abstand zugrunde gelegt.

Für die Ausarbeitung dieses Dokuments wurden Werte angenommen, die der Erfahrung und dem Stand der Technik entsprechen, die als verhältnismässig einzustufen sind und durch Versuche erhärtet wurden. In der Praxis kann die Situation vielleicht günstiger liegen, gerade den gewählten Werten entsprechen, oder aber bedeutend ungünstiger sein.

Eine Untersuchung an öffentlichen 400-V-Netzen in Deutschland hat gezeigt, dass an 95% der möglichen Arbeitsstellen ein Kurzschlussstrom kleiner 7 kA zu erwarten ist. Abweichend davon können in Ballungsgebieten und Industrienetzen Kurzschlussströme deutlich über 10 kA auftreten.

Ein Personenschutz kann nicht für unbegrenzt hohe Kurzschlussströme und Störlichtbogendauer gewährleistet werden.

Der Inhalt dieses Dokuments schliesst die sach- und situationsbezogene Gefährdungsbeurteilung deshalb nicht aus.

Kurzschlussstrom und Schutzstufen

Wer eine Arbeit an einer Starkstromanlage ausführt, muss entsprechend ausgerüstet sein. Zur Ausrüstung gehören insbesondere die persönlichen Schutzausrüstungen gegen die Berührung unter Spannung stehender Teile, gegen Lichtbogen und mechanischen Gefahren.

Die tabellarische neue Aufstellung aus der ESTI-Weisung 407. listet die minimalen Anforderungen (Richtwerte) an die persönliche Schutzausrüstung bezüglich Klassen nach EN 61482 in Abhängigkeit des möglichen Kurzschlussstromes auf.

Bei Kurzschlussströmen > 20 kA, oder wenn dieser nicht bekannt ist bei vorgeschalteten Absicherungen > 315 A (NH), ist generell auszuschalten oder eine situationsbezogene Gefährdungsermittlung / Risikobeurteilung zu machen, um anschliessend die entsprechenden Massnahmen zu ergreifen, die die Einwirkzeit und/oder die Lichtbogenenergie auf ein vertretbares Risiko minimieren.

Eine «Arbeitsgruppe Umsetzung ESTI 407.0720» des VSE hat mit Spezialisten aus der Branche Massnahmen, Abläufe, Methoden und Arbeitsanweisungen für diverse Tätigkeiten erarbeitet.

Generell gilt es möglichst STO (vor P) Massnahmen umzusetzen und anhand der Restrisiken die geeignete PSA einzusetzen.

(STO = Substitution, Technische Massnahmen, Organisatorische Massnahmen)

Die Ergebnisse sind im Register E, Kapitel 5.5 aufgenommen.


Link zu den ESTI-Weisungen:

https://www.esti.admin.ch/de/dokumentation/esti-weisungen/

Stufe EntscheidungskriterienMinimale SchutzkleidungGrundsatz: Schutz gegen Durchströmung ist immer zu gewährleisten (auch bei Kurzschlussst-men (Ik), ≤ 1 kA).a) Kurzschlussstrom (Ik), an der Arbeitsstelle gemessen (L-PE) oder aufgrund von Netzkenntnissen ermittelt.oderb) Wenn Kurzschlussstrom nicht bekannt: Vorgeschalteter Überstromunterbrecher (In) (Schmelzeinsatz kurzschlussstrombegrenzend, siehe Folgeseite)GKurzschlussströmeIk =ˆ ≤ 1 kAGrundstufeBekleidung1 100% Baumwolle oder gleichwertig/langarmig a) vorhandener Kurzschlussstrom Ik =ˆ >1 kA… ≤ 7 kAoderb) In =ˆ ≥ 16 A… ≤ 80 A (Diazed/NH) Schutzstufe 1 1 × Grundstufe +1 × Schutzbekleidung Klasse 1 nach SN EN 61482-1-2 „Ergänzen mit Schutzhelm mit Visier oder Schutzhaube, lichtbogenfeste Isolierhandschuhe oder Hitzeschutz-Handschuhea) vorhandener Kurzschlussstrom Ik =ˆ >7 kA …≤ 15 kA oderb) In =ˆ > 80 A…≤ 200 A (NH)Schutzstufe 2 1 × Grundstufe +2 × Schutzbekleidung Klasse 1 nach SN EN 61482-1-2 oder1 × Schutzbekleidung Klasse 2 nach SN EN 61482-1-2 „Ergänzen mit Schutzhelm mit Visier oder Schutzhaube, lichtbogenfeste Isolierhandschuhe oder Hitzeschutz-Handschuhea) vorhandener Kurzschlussstrom Ik =ˆ >15 kA…≤ 20 kA oderb) In =ˆ > 200 A…≤ 315 A (NH)Schutzstufe 31 × Grundstufe +1 × Schutzbekleidung Klasse 1 nach SN EN 61482-1-2und 1 × Schutzbekleidung Klasse 2 nach SN EN 61482-1-2 „Ergänzen mit Schutzhelm mit Visier oder Schutzhaube, lichtbogenfeste Isolierhandschuhe oder Hitzeschutz-Handschuhea) Ik =ˆ > 20 kAb) In =ˆ > 315 A (NH)Freischalten oder Massnahmen gemäss Risikoanlayse 1 Auch Kurzschlussströme unter 1 kA können für ungeschützte Körperstellen eine thermische Gefahr darstellen. Gemäss für den entsprechnenden Einsatz durchgeführte Risikoanalyse muss die Grundstufe entsprechend ergänzt werden: Beispielswei-se mit einer Schutzbrille, Isolierhandschuhe und Kevlarunterziehhandschuhe.